§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/47#abs-1 (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/47#abs-2 (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 47 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 14.07.2025 – 24 K 493/24Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.03.2023 – 24 K 256.19Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 – 10 K 266.19Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 16.05.2012 – 11 S 2328/11Ausländerrecht: Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings wegen Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 20.12.2018 – 3 StR 236/17Straftaten gegen das Völkerrecht: Begriff des Sich-in-der-Gewalt-Befindens; psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen; Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Begriff der ZivilbevölkerungZitiert von 54
- BVerwG, 29.05.2018 – 1 C 15/17Rücknahme einer Einbürgerung wegen MehreheZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2023 – 8 L 212/23Zitiert von 5
- VG Berlin, 22.06.2023 – 8 K 97.19 V
- VG Arnsberg, 10.04.2018 – 3 L 1158/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.06.2017 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. 2017 I S. 1570
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.