§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Berlin, 14.07.2025 – 24 K 493/24Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.03.2023 – 24 K 256.19Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 – 10 K 266.19Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 16.05.2012 – 11 S 2328/11Zitiert von 17
- BGH, 20.12.2018 – 3 StR 236/17Straftaten gegen das Völkerrecht: Begriff des Sich-in-der-Gewalt-Befindens; psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen; Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Begriff der ZivilbevölkerungZitiert von 52
- BVerwG, 29.05.2018 – 1 C 15/17Rücknahme einer Einbürgerung wegen MehreheZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2023 – 8 L 212/23Zitiert von 5
- VG Berlin, 22.06.2023 – 8 K 97.19 V
- VG Arnsberg, 10.04.2018 – 3 L 1158/18Zitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 47 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/47#abs-1 (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
3.
gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder
4.
bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/47#abs-2 (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
2.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
3.
Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.